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Schulische Sportstätten wieder für Vereinsbetrieb frei

auch Anzeigepflicht für kommunale Gremiensitzungen entfällt

Die Nutzung von schulischen Sportstätten im Landkreis Gotha wird wieder ermöglicht. Landrat Onno Eckert hat hierzu die bestehende Allgemeinverfügung am 5. Juni 2020 inhaltlich angepasst. Damit wird zum weiterhin bestehenden Betretungsverbot für schulfremde Personen eine Ausnahmeregelung zugunsten der Vereinssportler geschaffen. Diese gilt allerdings nur für Zeiten außerhalb des Schulbetriebs. Neben den Schulleitungen können künftig auch Schulträger Ausnahmen unter Beachtung des Infektionsschutzes veranlassen. Für die Schulsportanlagen in Trägerschaft des Landkreises Gotha hat das Amt für Bildung, Schulen, Sport und Kultur ein Rahmenhygienekonzept erarbeitet, das durch die nutzenden Vereine zu beachten ist. Konkrete Absprachen zur Hallennutzung treffen die im Kreissportbund Gotha e.V. organisierten Vereine bitte mit Herrn Hafermann vom Schulverwaltungsamt (Tel: 03621 214657).

Mit der Neufassung der Allgemeinverfügung entfällt ferner das Anzeigeerfordernis für die Sitzungen von Stadt- und Gemeinderäten sowie deren Gremien als auch spezielle Regelungen zur Umsetzung des Versammlungsrechtes.

In Kraft tritt diese Neufassung der Allgemeinverfügung ab 8. Juni zum Wochenbeginn. Sie ist online nachlesbar unter www.landkreis-gotha.de.

Letzte Änderung der Seite:21.11.23, 14:38 Uhr
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