Gefahrgut

Gefahrguttransport

Gemäß § 35 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) vom 06.Februar 2013 (BGBl. I S. 111) bedarf es für den Transport bestimmter gefährlicher Güter außerhalb der Autobahn einer Fahrwegbestimmung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt, dies ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden darf.

Die Allgemeinverfügung für den Landkreis Gotha ist veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 4/2010 Seite 101ff, Nr. 45.

Das in der Allgemeinverfügung festgelegte Negativnetz im jeweiligen Zuständigkeits-bereich einer Straßenverkehrsbehörde ist durch die Aufstellung des Verkehrszeichens 261 (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) bzw. durch die Aufstellung von Verkehrszeichen 269 (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) gekennzeichnet.

In bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller können Ausnahmegenehmigun-gen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zum Befahren gesperrter Straßen des Negativnetz gemäß § 46 Abs. 1 StVO erteilt werden.

Letzte Änderung der Seite:18.03.22, 16:55 Uhr
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