Befahren gesperrter Straßen
Grundsätze
Eine Genehmigung zum Befahren gesperrter Straßen kann in Ausnahmefällen und unter Vorlage einer ausreichenden Begründung gewährt werden.
Der Antragsteller muss nachfolgende Verpflichtung abgeben:
Ich/wir stelle(n) in Bezug auf die Ausnahmegenehmigung den Träger der Straßenbaulast bzw. die für die Verkehrssicherungspflicht zuständige Verwaltung von Entschädigungsansprüchen Dritter frei für Schäden, welche im Rahmen der Genehmigung entstehen. Ferner übernehme(n) Ich/wir für jeden von mir/uns angerichteten Schaden am Straßenkörper und Straßenzubehör der über den Rahmen des durch die übliche Straßenbenutzung entstehenden Schadens hinausgeht, die volle Haftung. Es ist mir/uns bekannt, dass im Falle einer plötzlich notwendig werdenden Totalsperre kein Rechtsanspruch auf Durchführung der beantragten Fahrten besteht.