Veranstaltungen

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch  genommen werden, bedürfen gemäß § 29 StVO einer Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge  eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür  zusorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und  Auflagen befolgt werden.

Grundsätze:

  • Veranstaltungen sollen in der Regel auf abgesperrtem Gelände durchgeführt werden. Ist das wegen der Eigenart der Veranstaltung nicht möglich, so sollen Straßen nur benutzt werden,  wenn dadurch die Sicherheit oder Ordnung des allgemeinen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
  • Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auch auf Straßen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z.B. Privatstraßen); für deren Benutzung ist zusätzlich die Zustimmung des Verfügungsberechtigten erforderlich.
    - Auf das Erholungs- und Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist besonders Rücksicht zu nehmen. Veranstaltungen, gleich welcher Art, die geeignet  sind, die Nachtruhe der Bevölkerung zu stören, dürfen für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nicht erlaubt werden.  Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden.
  • Der Veranstalter muss sich durch eine gegenüber der Erlaubnisbehörde abzugebende schriftliche Erklärung verpflichten, den Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen. die aus Anlass der Ver-anstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden könnten. Er muss sich ferner verpflichten, die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die - auch ohne eigenes Verschulden von Teilnehmern durch die Veranstaltung oder aus Anlass ihrer Durchführung an den zu benutzenden Straßen einschließlich der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie an Grundstücken (Flurschäden) entstehen. Bei Veranstaltungen mit Fahrrädern und sonstigen Veranstaltungen im Sinne von Nummer I 3 wird auf die Erklärung nach Satz 2 verzichtet, soweit sie sich auf Straßenschäden bezieht. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt.
  • Der Veranstalter muss eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung, die auch die sich aus Nummer 6 ergebenden Wagnisse deckt, mit folgenden Mindestversicherungssummen abschließen:

    a) Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen 511 291,88 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 153 387,56 € ), 102 258,38 € für Sachschäden,  20 451,68 € für Vermögensschäden;
    b) bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts 255 645,94 € für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 153 387,56 €),    51 129,19 € für Sachschäden, 5 112,92 € für Vermögensschäden;
    c) bei Radsportveranstaltungen (als vereinigte Sport-, Unfall- und Haftpflichtversicherung zulässig) 255 645,94 €  für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 153 387,56 €),  51 129,19 € für Sachschäden,  5 112,92 € für Vermögensschäden;
    d) bei sonstigen Veranstaltungen 25 564,59 € bis 255 645,94 € je nach Größe der Veranstaltung (als Rahmendeckungssumme); Abweichungen sind zulässig.
  • Unabhängig von Nummer 7 muss bei motorsportlichen Veranstaltungen, die auf nichtgesperrten Straßen stattfinden, für jedes teilnehmende Fahrzeug der Abschluß eines für die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden Haftpflichtversicherungsvertrages mit folgenden Mindestversicherungssummen nachgewiesen werden:

    a) Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen 1 022 583,76 € pauschal;
    b) bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts 511 291,88 € pauschal.

  • Bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter haften Veranstalter, Fahrer und Halter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen  über Verschuldens- und Gefährdungshaftung für die Schäden, die durch die Veranstaltung an Personen und Sachen verursacht worden sind.  Haftungsausschlußvereinbarungen sind zu untersagen, soweit sie nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer sowie der Helfer dieser Personen betreffen. Für usreichenden Versicherungsschutz zur Deckung von Ansprüchen aus vorbezeichneten Schäden hat der Veranstalter zu sorgen.
  • Die Erlaubnisbehörde hat vom Veranstalter schriftliche Erklärungen zu verlangen, wonach er und die Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche
      gegen den Straßenbaulastträger verzichten, die durch die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benützenden Straßen samt Zubehör verursacht sein können. Die Straßenbaulastträger und Erlaubnisbehörden übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Straßen uneingeschränkt benutzt werden können.
  • Wenn notwendig, sind im Streckenverlauf, insbesondere an Gefahrenstellen (z.B. vor Kreuzungen oder Einmündungen mit Vorfahrtregelung, vor Bahnübergängen) zuverlässige, durch Armbinden kenntlich gemachte Ordner aufzustellen. Polizeiliche Befugnisse stehen den Ordnern nicht zu. Die Ordner haben Weisungen der Polizei zu befolgen.
  • Anfang und Ende der Teilnehmerfelder sind durch besonders gekennzeichnete Fahrzeuge (Spitzen- und Schlussfahrzeuge) oder durch 
    Personen anzuzeigen, soweit die Art der Veranstaltung das zulässt.
  • Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, in der Tagespresse und in sonst geeigneter Weise rechtzeitig auf die Veranstaltung hinzuweisen.
  • Die Teilnehmer an einer Veranstaltung genießen kein Vorrecht im Straßenverkehr; sie haben die Straßenverkehrsvorschriften, ausgenommen auf gesperrten Straßen, zu beachten.
Letzte Änderung der Seite:18.03.22, 16:55 Uhr
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