Richtlinie zur Stabilisierung innerörtlicher Lagen im Landkreis Gotha
Vorwort
Der Landkreis Gotha ist aufgrund einer starken Industrie, eines starken Landwirtschafts- und Dienstleistungssektors eine der wirtschaftlich erfolgreichsten Regionen des Landes Thüringen. Trotz dieses Wertschöpfungspotentials sehen sich insbesondere Gewerbetreibende und Händler in innerörtlichen Lagen einem nicht gekannten Wettbewerbsdruck ausgesetzt, der durch technologischen Wandel, infolge des Wandels der Vertriebsstrukturen und sich ändernder Käuferinteressen beschleunigt wird. Zur Realisierung von Maßnahmen, die einer Stabilisierung und Attraktivitätssteigerung des Handels und Gewerbes zugute kommen, Kunden neu oder zurück zu gewinnen wollen und die innerörtlichen Lagen möglichst langfristig wie nachhaltig als Orte wirtschaftlichen Handelns zu stabilisieren, gewährt der Landkreis Gotha Zuwendungen im Rahmen dieser Richtlinie.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Der Landkreis Gotha gewährt auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung, der Thüringer Landeshaushaltsordnung nebst Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung sowie der genehmigten Haushaltssatzung des jeweiligen Jahres und der jeweils gültigen Fassung der Dienstanweisung über die Vergabe von Zuwendungen des Landkreises Gotha an Gebietskörperschaften, Institutionen und dergleichen, Zuwendungen als zweckgebundene Geldleistung für Maßnahmen und Projekte im Rahmen der Stabilisierung von Handel und Gewerbe in zentralen innerörtlichen Lagen.
1.2 Eine innerörtliche Lage ist räumlich definiert durch den typischen Ortskern (Altstadt, Marktplatz, Anger) nebst direkt zuführenden und abgehenden öffentlich gewidmeten Straßen.
1.3 Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Im Rahmen der Innenstadtstabilisierung werden folgende Maßnahmen und Projekte gefördert:
2.1.1 Veranstaltungen, die auf Verkaufs- und Vertriebsförderung ausgelegt und nicht Teil der Brauchtumspflege (bspw. Weihnachtsmärkte) sind sowie auf eine Gewinnung von neuen oder auf Wiedergewinnung von vorherigen Kundenschichten abzielen. Die Förderung beträgt grundsätzlich 50% der nachgewiesenen Gesamtkosten und maximal 1.500,00 EURO je Veranstaltung.
Bei Veranstaltungen, an deren Ausrichtung zu mehr als 50 % lokale Akteure mit Betriebsstätte oder -sitz im Landkreis Gotha beteiligt sind, kann der Fördersatz auf 75 % der nachgewiesenen Gesamtkosten, aber maximal 1.500,00 EURO je Veranstaltung, gesteigert werden.
2.1.2 Maßnahmen und Projekte zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und/oder Verweildauer in innerörtlichen zentralen Lagen. Die Förderung beträgt höchstens 50% der nachgewiesenen Gesamtkosten und maximal 2.000,00 EURO je Projekt.
2.1.3 Projekte und Initiativen zur alternativen oder Umnutzung von Leerstandsflächen bei Ladenlokalen mit dem Ziel, neue Angebote zu etablieren und/oder Leerstand entgegen zu wirken. Die Förderung beträgt höchstens 50% der nachgewiesenen Gesamtkosten und maximal 2.000,00 EURO je Projekt.
2.1.4 Sachkostenzuschüsse für die Herstellung und Verbreitung von Informations- und Werbematerialien online wie offline, die der Innenstadtbelebung dienen. Die Förderung beträgt höchstens 50% der nachgewiesenen Gesamtkosten und maximal 1.000,00 EURO je Projekt.
2.1.5 Sachkostenzuschüsse für den Ausbau digitaler Anwendungen und vor Ort nutzbaren technischen Services, die allen am Ort des Projektes ansässigen Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit dortiger Betriebsstätte zugänglich sind. Infrage kommen bspw.
• digitale Bonus-/Rabattsysteme,
• Innenstadt-Apps oder Wegweiser,
• automatisierte Lieferservices o. Ä.
Die Förderung beträgt grundsätzlich 50% der nachgewiesenen Gesamtkosten und maximal 3.000,00 EURO je Projekt. Bei Projekten, die kooperativ angelegt sind und in mehreren Städten und Gemeinden des Landkreises Gotha genutzt werden können, kann der Fördersatz auf höchstens 75 % der nachgewiesenen Gesamtkosten, aber maximal 3.000,00 EURO je Projekt, gesteigert werden.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
• juristische Personen in Form von Vereinen oder Verbänden, die in
ihrem Satzungszweck die Förderung des Handels, der Wirtschaft
und/oder des Gewerbes verankert sowie ihren Sitz im Landkreis
Gotha haben sowie
• Städte und Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften des
Landkreises Gotha.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass
4.1 an der Durchführung des Vorhabens ein öffentliches Interesse besteht;
4.2 bei Antragstellung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Will der Antragsteller mit dem Vorhaben vor der Bewilligung der Zuwendung beginnen (vorzeitiger Maßnahmenbeginn), so bedarf dies grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle im Landratsamt Gotha;
4.3 bei Sachkostenzuschüssen nach 2.1.1 bis 2.1.5 die Ausgaben durch mindestens 3 Angebote bzw. schlüssige Kalkulationen belegt sein sollen;
4.4 der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist;
4.5 der Zuwendungsempfänger in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
5. Art der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähig sind alle unmittelbar mit dem Vorhaben entstehenden Ausgaben.
5.2 Die Zuwendungen werden unter Ziffer 2.1 als Anteilsfinanzierung gewährt.
6. Verfahren
6.1 Antragstellung
6.1.1 Der Antrag auf Förderung ist gemäß Anlage 1 und Anlage 2 formlos an das
Landratsamt Gotha;
Amt für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung;
18.-März-Straße 50;
99867 Gotha
zu richten.
6.1.2 Anträge sind grundsätzlich mindestens einen Monat vor Projektbeginn und spätestens bis 31. Oktober des laufenden Haushaltsjahres für das laufende Haushaltsjahr zu stellen.
6.2 Bewilligung
6.2.1 Die Entscheidung über den Fördermittelantrag obliegt dem Landrat.
6.2.2 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid gemäß der gültigen Fassung der Dienstanweisung über die Vergabe von Zuwendungen des Landkreises Gotha an andere
Gebietskörperschaften, Institutionen und dergleichen.
6.2.3 Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf schriftliche Anforderung (Mittelabruf). Das Nähere regelt der
Zuwendungsbescheid einschließlich der dazugehörenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P).
6.3 Verwendungsnachweis
Es wird grundsätzlich ein einfacher Verwendungsnachweis nach 6.6 ANBest-P zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Projektabschluss beim
Landratsamt Gotha;
Amt für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung;
18.-März-Straße 50;
99867 Gotha einzureichen.
Der Zuwendungsbescheid kann abweichende Regelungen vorsehen. Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden.
7. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst bis 31.12.2025 oder bis zu einer Änderung.
Den Antrag auf Zuwendung nach der Richtlinie zur Stabilisierung innerörtlicher Lagen im Landkreis Gotha finden Sie hier
Folgende Projekte wurdenbereits gefördert:
Gewerbeverein Gotha e. V.
- Projekt Wanderbaumallee mit 2.000 €
- Shoppingnacht mit 1.500 €
- Made in Gotha (Internetportal für regionale Hersteller:innen mit künftiger Erweiterung eines Standes zum Wochenmarkt in Gotha) mit 3.000 €
- Internet- und Social-Media-Kampagne zur Reichweitensteigerung des Gotha-Gutscheins mit 3.000 €
Gemeinde Nesse-Apfelstädt
- Errichtung einer Sitzgruppe in der Zinzendorfstraße mit 2.000 Euro
Stadt Ohrdruf
- Einrichtung eines Vereins-Gemeinschaftsladens mit 1.500 Euro
Bad Tabarzer Förderverein e. V.
- Marketingmaßnahmen zugunsten des Bad Tabarz-Gutscheins mit 1.000 Euro
Stadt Gotha
- Aktives Leerstandsmanagement durch Schaufenstervisualisierungen mit 2.000 Euro
Gewerbeverein Waltershausen e. V.
- Eröffnung und Betrieb eines Pop-up-Stores in der Innenstadt mit 2.000 Euro