Landkreis = Kreistag + Landrat
Die Landkreise sind so genannte Gebietskörperschaften. Sie haben das Recht, die überörtlichen Angelegenheiten, deren Bedeutung zwar über die einzelnen Städte und Gemeinden, nicht jedoch über das Kreisgebiet hinausgeht, eigenverantwortlich zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu regeln.
Die Thüringer Kommunalordnung sieht als Organe zur Verwaltung des Landkreises einerseits den direkt gewählten Landrat, andererseits den aus gewählten Mitgliedern bestehenden Kreistag vor. Dem Landrat ist das so genannte Landratsamt zur Seite gestellt, um die Aufgaben, die dem Landkreis per Gesetz zuwachsen oder vom Kreistag aufgegeben werden, zu erfüllen.
Was macht eigentlich ein Landratsamt?
Das Landratsamt ist die Verwaltungsbehörde des Landkreises Gotha und erfüllt eine Doppelfunktion: Es ist ähnlich einer Gemeinde für die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung zuständig (bspw. für das Schulwesen, die Abfallwirtschaft oder die Organisation des ÖPNV), agiert andererseits aber auch als untere staatliche Verwaltungsbehörde (bspw. im Kfz-Zulassungswesen, in der Bauordnung oder in der Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden). In Belangen der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde hat der Kreistag kein Mitspracherecht. Hier gilt die staatliche Verwaltungshierarchie, das Landratsamt ist hier an die Weisungen der vorgesetzten Staatsbehörden, in der Regel das Landesverwaltungsamt bzw. die jeweiligen Thüringer Ministerien, gebunden.
Die einzelnen Fachämter des Landratsamts sind in drei Dezernaten zusammen gefasst, die wiederum dem Landrat, der Ersten Beigeordneten sowie dem Zweiten Beigeordneten direkt unterstehen.
Über die vielfältigen Aufgaben der Kreisverwaltung informiert auch die Übersicht zu den Zuständigkeiten.